(1)    

Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.

Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),

 1.  kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden,

 2.  Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.

 
 (2)    

Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

 
 (3)    

Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.

Der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands gleichgestellt ist die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands im Zusammenhang steht.

 
 (4)    

Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands stehen, Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

 
 (5)    

Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 
 (6)    

Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands in Zusammenhang stehenden Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3b UStG 2005 - Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen